Zum Jahresanfang wird es auf vielen Konten zu einer Abbuchung kommen, auf die sich mancher keinen Reim machen kann. Bei der vermeintlichen Fehlbuchung handelt es sich um eine pauschalisierte Steuerzahlung, die sogenannte „Vorabpauschale“. Weil sie bei der Investmentsteuerreform von 2018 nur ein kleines Kapitel war, erinnert sich kaum noch jemand daran. Für einzelne Anleger, je nach Struktur der Depots, kann sie aber große Auswirkungen haben.
Weil der Staat nicht bis zum Verkauf der Anteile warten will, um zugreifen zu können, müssen Kreditinstitute die noch fiktiven Steuerschulden ans Finanzamt abführen. Wenn es sein muss, auch vom Girokonto. Doch der Niedrigzins sorgte in den letzten Jahren dafür, dass diese Steuervorauszahlung faktisch nicht anfiel, sondern sich auf null Euro belief. Zum Stichtag 1. Januar 2023, der für die Bemessung maßgeblich ist, stieg der Zinssatz erstmals wieder auf einen positiven Wert. Dieser ist zwar erst für die Steuerbescheinigung für 2024 von Bedeutung. Anleger sollten jedoch kurzfristig an entsprechende Liquiditätsrücklagen denken.
Schutz vor solchen unliebsamen Abbuchungen bietet der Freistellungsauftrag. Allerdings nur, wenn dieser in vollem Umfang für das Depot zur Verfügung steht. Dann nämlich kann die Vorabpauschale unter Umständen komplett damit verrechnet werden. Ansonsten droht Liquiditätsabfluss direkt aus dem Depot oder sogar wie beschrieben, die unliebsame Abbuchung vom Girokonto. Und zwar ohne Zutun des Kontoinhabers!
Tipp: Es empfiehlt sich, den Freistellungsauftrag komplett dem Depot zur Verfügung zu stellen, um die Vorabpauschale damit verrechnen zu können. Der Freibetrag wurde im letzten Jahr auf 1.000 Euro erhöht. Thema zu kompliziert? Wir unterstützen Sie gerne bei der idealen Verteilung des Freistellungsauftrages zwischen den Kreditinstituten.